Infos, Fragen und Antworten

Welche Aufgaben hat ein Kirchengemeinderat?

Auftrag und Arbeit von Kirchengemeinde und Kirchengemeinderäten sind in der „Kirchengemeindeordnung“ beschrieben. Diese Ordnung hat Verfassungsrang, das heißt sollte es inhaltliche Änderungen geben, müssen diese mit einer Zweidrittelmehrheit von der Landessynode beschlossen werden. Für jede Kirchengemeinde bildet diese Ordnung die rechtliche Grundlage, beschreibt inhaltliche Grundsätze und gibt Orientierung. So sind für die Aufgaben des Kirchengemeinderats beide Seiten beschrieben: Er leitet die Gemeinde „rechtlich und geistlich in unaufgebbarer Einheit“.

Zur rechtlichen Leitung gehören alle Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde, so das Einrichten von Mitarbeitendenstellen, die Mitwirkung bei der Besetzung der Pfarrstellen, die Entscheidungen über Baumaßnahmen oder die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde. Zur geistlichen Leitungsaufgabe gehören z.B. die Sorge für einen lebendigen Gottesdienst, die Pflege der Kirchenmusik, die Förderung der Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Ort oder auch die Begleitung und Unterstützung der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Grundsätzlich hat ein Kirchengemeinderat den Auftrag, dafür zu sorgen, dass das Evangelium in Schrift und Bekenntnis gemäß verkündigt und auf „vielfältige und einladende Weise" erfahrbar wird. Im gesellschaftlichen Leben sorgt er dafür, dass die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft wahrnimmt, also sich zum Beispiel aktiv im Gemeinwesen an aktuellen Themen beteiligt und vernetzt.

Wer darf in den Kirchengemeinderat gewählt werden?

Wie groß der Kirchengemeinderat ist, kann jede Kirchengemeinde selbst festlegen. Allein die Mindestanzahl von fünf durch die Gemeindeglieder zu wählenden Personen ist durch das Gesetz festgelegt. Kraft ihres Amtes sind die Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, Mitglieder im Kirchengemeinderat. Die zu wählenden Personen müssen immer die Mehrheit im Kirchengemeinderat bilden. Hauptamtlich Mitarbeitende (inklusive der Pastorinnen) dürfen sogar nicht mehr als ein Drittel der Gesamtgröße des Gremiums innehaben.

Damit wird der landeskirchliche Grundsatz umgesetzt, dass Ehrenamtliche in Gremien immer die Mehrheit haben sollen. Neben diesen Formalien werden weitere, zum Teil inhaltliche Kriterien für die Wählbarkeit beschrieben. So heißt es im Gesetz „Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das

  • bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeinderats gewissenhaft mitzuwirken
  • bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • bereit ist, das Gelöbnis abzulegen,
  • insbesondere bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.“

Die Kriterien, wer nicht wählbar ist, beziehen sich ausschließlich auf Pastoren. So sind neben den Pastorinnen, die eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehaben oder verwalten, Pastoren nicht wählbar, die eine Pfarrstelle in der Nordkirche innehaben oder verwalten, in dieser Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehatten oder verwaltet haben und/ oder Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitglieds des Kirchengemeinderats kraft Amtes oder eines dieses gleichgestellten Mitgliedes sind.


Bei der Einführung legen die Mitglieder des Kirchengemeinderats das Gelöbnis in folgendem Wortlaut ab: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchengemeinderats gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für die Leitung der Kirchengemeinde, den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche“ (§§ 5 Absatz 1 Nummer 4; 34 Absatz 2 KGRWG).

Das Nähere über die Wählbarkeit können Sie dem Handout Nummer 3 des Wahlbeauftragten der Landeskirche entnehmen.

Wer darf wählen und wann?

Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat. Kirchenwahlen sind eine gute Chance, die Kommunikation in der Kirchengemeinde in allen Altersgruppen zu erhöhen. Auch Jugendliche können hierzu gut beitragen, sind sie doch besonders ansprechbar über Medien wie digitale Messenger-Dienste und soziale Netzwerke oder auch als Publikum einer klassischen Wahlparty. In jedem Fall lohnt es sich, Jugendliche als Zielgruppe für die Wahlwerbung frühzeitig in den Blick zu nehmen. Im Gespräch mit den Jüngeren kann die Kirchengemeinde lernen, Zukunftsthemen auf die Agenda zu setzen und sie zur Mitgestaltung des Gemeindelebens einzuladen. Dadurch, dass junge Menschen ab 14 Jahren bei den Kirchenwahlen eine Stimme haben:

  • wirkt die Gemeinde einem durch den demografischen Wandel steigenden Altersdurchschnitt der Wahlberechtigten entgegen,
  • kann die im Rahmen der Konfirmandenarbeit stattfindende intensive Auseinandersetzung mit Themen des kirchlichen Lebens genutzt werden, um die Jugendlichen im Hinblick auf ihre Stimme bei der Kirchenwahl auch als mündige Gemeindeglieder anzusprechen,
  • entspricht der Zeitpunkt der Erstwahl eher der Phase, ab der Jugendliche üblicherweise auch mit ehrenamtlichem Engagement und nach der Konfirmation in der Gemeinde Verantwortung zu übernehmen beginnen und zum vielfältigen Gemeindeleben beitragen,
  • bringen die Jugendlichen im besten Fall noch ihre Eltern, Großeltern und Geschwister gleich mit zur Wahl. Ihre Wirkung als Multiplikatoren ist nicht zu unterschätzen.

Gewählt wird am 27. November 2022. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann darüber hinaus einen Antrag auf Briefwahl stellen. Für eine andere Person kann der Antrag nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingereicht werden. Der Antrag muss bis Freitag vor dem Wahltag der Kirchengemeinde schriftlich zugegangen sein. Die Möglichkeit der Briefwahl an Ort und Stelle muss jede Kirchengemeinde während der regulären Öffnungszeiten des Gemeindebüros dem briefwahlwilligen wahlberechtigten Gemeindeglied einräumen. Darüber hinaus wird es möglicherweise eine Gelegenheit zu einer besonderen Form der Briefwahl an Ort und Stelle frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag geben.

Durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 3 Nummer 3 KGRWG) kann der Kirchengemeinderat bestimmen, dass in der Kirchengemeinde frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag in zeitlicher und räumlicher Nähe zu einem Gemeindegottesdienst Briefwahlunterlagen an wahlberechtigte Gemeindeglieder ausgegeben werden können und ihnen eine besondere Form der Briefwahl an Ort und Stelle ermöglicht wird. (Ebd. §23 Absatz 2 KGRWG)

Das Nähere über die Wahlberechtigung können Sie dem Handout Nummer 3 des Wahlbeauftragten der Landeskirche entnehmen.

Alles Nähere zur Briefwahl können Sie dem Handout Nummer 4 des Wahlbeauftragten der Landeskirche entnehmen.

Wo finde ich weitere rechtliche Grundlagen zur Kirchenwahl?

Die Handouts des Wahlbeauftragten der Landeskirche befassen sich mit folgenden Schwerpunktthemen zur Vorbereitung und Durchführung der Kirchenwahl 2022:

1. Der Wahlbeschluss,
2. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten,
3. Das Wahlvorschlagsrecht,
4. Der Stimmzettel/die Briefwahl,
5. Der Wahltag und
6. Das Wahlergebnis.

Die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise können zu weiteren Themenvertiefungen befragt werden.

Der Gesetzestext und verschiedene Erläuterungen sind zu finden unter www.kirchenrecht-nordkirche.de unter den Ordnungsnummern 1.420 ff. Der Sonderdruck Kirchengemeindeordnung, herausgegeben von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt, Stand: 1. Juni 2020 kann unter www.kirchenrecht-nordkirche.de unter „Shop“ kostenpflichtig bestellt werden.

Wo finde Material zur Vorbereitung der Wahl in den Kirchengemeinden?

Zu den Materialen, die zur Vorbereitung der Kirchengemeinderatswahl dienen, kommen Sie hier.

Außerdem können Sie über www.bestellung-nordkirche.de Material bestellen (z.B. den Fristenplan, Arbeitsbögen und bald auch Materialhefte)

Ich habe gehört, dass die Pastorinnen und Pastoren nicht Wahlbeauftragte der Kirchengemeinden werden können. Warum ist das so? Gibt es noch weitere Einschränkungen für den Wahlausschuss der Kirchengemeinde?

Der/die durchden KGR bestellte Wahlbeauftragte der Kirchengemeinde ist ein sachkundiges wählbares Gemeindeglied und muss nicht zwingend Mitglied im KGR sein (§ 12 Abs. 1 KGRWG). Der KGRkann daher keine(n) Pastor*in zur/zum Wahlbeauftragten bestellen, da sie kraft Amts dem KGR angehören.

Fakultativ - nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit - kann der KGR einen Wahlausschuss bilden (§ 13 KGRWG). Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen, von denen eines die/der Wahlbeauftragte sein muss. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des amtierenden KGR gewählt. Bei der Zusammensetzung des Wahlausschusses ist Artikel 6 Absatz 2 Verfassung Nordkirche zu berücksichtigen „In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit….

Der Wahlausschuss ist ein „ganz normaler“ KGR-Ausschuss nach Artikel 33 Absatz 2 Verfassung bzw. § 37 Absatz 3 KGO, also ein Ausschuss aus der Mitte des KGR mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen. Dass die bzw. der Wahlbeauftragte selbst nicht notwendigerweise Mitglied des KGR ist, ist insofern unschädlich, da § 12 Absatz 1 Satz 6 KGRWG ihre bzw. seine Einbindung in die wesentlichen Entscheidungen des KGR in der Wahlvorbereitung regelt.

Der Wahlausschuss setzt sich (in der Regel) zusammen:

  • aus der/dem Wahlbeauftragten (wählbares Gemeindeglied – muss nicht zwingend Mitglied im KGR sein – Amt wird ehrenamtlich geführt) und
  • in der Regel aus zwei KGR-Mitgliedern (stimmberechtigte Mitglieder des amtierenden KGR)

Beispiele für die Zusammensetzung eines Wahlausschusses:

E + P + WE oder 
E + M + WE oder
E + K + WE oder
E + E + WM oder
E + E + WK


Erläuterung:
  • P = Mitglied kraft Amts (Pastor*in)
  • E = ehrenamtliches KGR-Mitglied
  • M = Mitarbeiter*in der eigenen Kirchengemeinde (Voll-, Teilzeitbeschäftigte - auch geringfügig Beschäftigte)
  • K = kirchliche/r Mitarbeiter/in - nicht der eigenen Kgm. - steht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei der Kirche, der Diakonie oder bei einer kirchlichen Einrichtung
  • WE = Wahlbeauftragte*r = Ehrenamtlich (KGR-Mitglieder / kein KGR-Mitglied, aber wählbares Gemeindeglied)
  • WM = Wahlbeauftragte*r = Mitarbeiter*in der eigenen Kirchengemeinde
  • WK = Kirchliche/r Mitarbeiter*in - nicht der eigenen Kgm. – steht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei der Kirche, der Diakonie oder bei einer kirchlichen Einrichtung

Die Wahlvorschlagsliste muss mindestens einen Wahlvorschlag mehr enthalten, als Mitglieder nach den Vorgaben des Wahlbeschlusses zu wählen sind. Wie ist es, wenn die Kirchengemeinde in verschiedene Gemeindewahlbezirke untergliedert ist?

Ziel dieser Regelung ist es, dass die Kirchengemeindemitglieder als der Souverän bei der Kirchenwahl eine echte Auswahl an Kandidierenden geboten bekommen. Es soll niemand den Sitz als Kirchengemeinderatsmitglied schon durch die Aufstellung der Wahlvorschlagsliste sicher haben. Ist die Wahlvorschlagsliste also durch Einrichtung von Gemeindewahlbezirken regional gegliedert, muss sie in jedem Gemeindewahlbezirk mindestens eine Person mehr enthalten, als in dem jeweiligen Gemeindewahlbezirk Mandate für den Kirchengemeinderat zu vergeben sind.

(vgl. § 16 Absatz 3 Satz 1 KGRWG )

Was ist zu bedenken, wenn eine pfarramtliche Person in einem Pfarrsprengel für mehrere Kirchengemeinden zuständig ist?

Jede Kirchenwahl einzeln organisieren; einzelne Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse etc.

Ist eine stellvertretende Wahlbeauftragte bzw. ein stellvertretender Wahlbeauftragter vorgesehen für den Fall, dass der bzw. die Wahlbeauftragte spontan ausfällt?

Eher nein, da die Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Wahlbeauftragen eine dauerhafte Tätigkeit ist, keine, die nur einen Anlass/Tag bespielt. Bei dauerhaftem Ausfall sollte der Kirchengemeinderat entsprechend flexibel reagieren und eine stellvertretende Person bzw. einen Ersatz nachnominieren, die in transparenter und voll verantwortlicher Weise die Arbeit der bisher beauftragten Person fortführt und kontinuierlich ersetzt.

Wird für Wahlbeauftragte und Wahlausschüsse eine Fortbildung angeboten?

Bitte wenden Sie sich an die jeweiligen Kirchenkreis-Wahlbeauftragten. Diese bieten solche Fortbildungen u. W. flächendeckend an!

Zum Kontakt

Briefwahl: In unserem ländlichen Raum leben viele ältere Menschen, die z.T. sehr interessiert, aber nicht mehr mobil sind. Können diesen Gemeindemitgliedern auf Antrag die Wahlunterlagen zur Briefwahl nach Hause geschickt/ gebracht werden?

Ja, natürlich. Das ist sogar das Standardverfahren bei „Briefwahl“.

Dürfen auch Kirchengemeinderats-Mitglieder im Wahlausschuss sein, die für die Wahl 2022 kandidieren?

Ja, kein Problem, siehe § 13 KGRWG. Da der Wahlausschuss aus der Mitte des Kirchengemeinderats zusammengesetzt wird und man diesen Mitgliedern nicht die Wiederwahl verwehren will, dürfte dies sogar eher die Regel denn die Ausnahme sein.

Was geschieht, wenn der Kirchengemeinderat laut Wahlbeschluss z.B. 10 KGR-Mitglieder für den neuen KGR festlegt und sich später tatsächlich nur 9 Kandidierende zur Wahl stellen?

Der KGR muss weitersuchen und die Wahlvorschlagsliste ggf. durch eigene Vorschläge des Kirchengemeinderats vervollständigen. Nach dem 3. Oktober bis spätestens Anfang November 2022 ist im Extremfall auch eine Abänderung des Wahlbeschlusses zur Absenkung der Anzahl der zu wählenden Personen bis auf das verfassungsmäßige Mindestmaß und/oder hinsichtlich der Einteilung in Gemeindewahlbezirke möglich. Solche Wahlbeschlussänderungen werden nur wirksam, wenn der jeweilige Kirchenkreisrat ausdrücklich zustimmt (s. § 16 Absatz 4 KGRWG).

Was gilt für Umgemeindete, die sich als Kandidierende bei der Kirchenwahl 2022 aufstellen lassen wollen?

Sind Gemeindewahlbezirke eingerichtet ist bei der Aufnahme eines Wahlvorschlags dem Wunsch der umgemeindeten Person zu entsprechen, für welchen Gemeindewahlbezirk der Wahlvorschlag gelten soll. Die persönliche Entscheidung kann u. a. davon abhängen, innerhalb welchen Gemeindewahlbezirks sich die umgemeindete Person die größte Chance einräumt, gewählt werden zu können.

Was gilt für Umgemeindete bei der Stimmabgabe?

Sind Stimmbezirke in der Kirchengemeinde eingerichtet, muss nach der entsprechenden Beschlussfassung zum Wahlbeschluss das kirchliche Meldewesen zur Vorbereitung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten entscheiden, zu welchem Stimmbezirk die Umgemeindeten zugeordnet werden. Auf diesen Stimmbezirk sind die Wahlbenachrichtigung und die Ausstellung von Briefwahlunterlagen für die einzelnen Umgemeindeten ausgerichtet. Dabei soll die Zuordnung zum Zweck einer ortsnahen Stimmabgabe erfolgen.

Darf der Wahlbeauftragte der KG sich zur Wahl aufstellen lassen und auch selbst gewählt werden?

Ja.

Gibt es Stellvertreter im KGR?

(In dem Sinne, dass bei einer Sitzung das gewählte Mitglied ausfällt und dafür ein Stellvertreter teilnimmt.)

Nein.

Gibt es bei der Einrichtung von Gemeindewahlbezirken unterschiedliche Wahlorte?

Gemeindewahlbezirke haben mit der Stimmabgabe am Wahlort nichts zu tun. Die Aufteilung einer Kirchengemeinde in Gemeindewahlbezirke kann im Einzelfall dazu dienen, regionale Gegebenheiten bei der Zusammensetzung eines Kirchengemeinderats berücksichtigen zu können. Dazu kann festgelegt werden, wie viele Mitglieder aus den verschiedenen Regionen der Kirchengemeinde durch Wahl in den neuen Kirchengemeinderat kommen sollen. Das kann dadurch sichergestellt werden, dass für die Ermittlung des Wahlergebnisses aller abgegebenen Stimmen innerhalb dieser Kirchengemeinde nur ausschlaggebend sein soll, wer von den Kandidierenden in einem Gemeindewahlbezirk dort die meisten Stimmen erhalten hat. Gemeindewahlbezirke dienen also nur dazu, regionale Zusammenhänge bei der Zusammensetzung des Kirchengemeinderats berücksichtigen zu können.

Daher: Nein.

Demgegenüber gilt: Pro Stimmbezirk ein Wahlort! Grundsätzlich besteht die Kirchengemeinde aus nur einem Stimmbezirk. Eine Aufteilung einer Kirchengemeinde in Stimmbezirke kann dazu dienen, mehrere Wahlräume zur ortsnahen Stimmabgabe einrichten zu können. Dann werden die wahlberechtigten Gemeindeglieder aufgeteilt und, je nach Örtlichkeit des jeweiligen Wohnsitzes, einem Stimmbezirk und damit auch dem Wahlraum zugewiesen, in dem die dort zugeordneten Wählenden ausschließlich ihre Stimme abgeben dürfen.

Gibt es speziell für die Briefwahl eine Benachrichtigungskarte an die Gemeindeglieder?

Es gibt nur die Wahlbenachrichtigung, auf der auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl hingewiesen wird. Weitere Hinweise haben die Kirchengemeinden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit selbst zu organisieren.

Antwort: nein.

Wie ist mit einer umgemeindeten Person zu verfahren, die am Wahltag erscheint, aber nicht im Wählerverzeichnis enthalten ist?

Am Wahltag kann keine Richtigstellung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten mehr erfolgen.

Antwort: Hier kann nur die Stimmabgabe begehrende Person die Umgemeindung zu einem Stimmbezirk der Kirchengemeinde glaubhaft machen, (vergleichbar mit Personen, die nicht im Verzeichnis der Wahlberechtigten aufgeführt sind) also durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Was passiert, wenn es keinen Wahlbeschluss gibt?

Wenn es eine Kirchengemeinde nicht schafft, im Rahmen der Vorbereitungen für die Kirchenwahl das dazu erforderliche Ortskirchenrecht (durch den Wahlbeschluss) zu setzen, kann in dieser Kirchengemeinde keine Kirchenwahl durchgeführt werden. Dann ist die Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr handlungs- und leitungsfähig und es ist in dieser Kirchengemeinde nach Artikel 59 der Verfassung der amtierende Kirchengemeinderat aufzulösen und ein Beauftragtengremium einzusetzen. Dessen Aufgabe wird es sein, sobald als möglich die notwendigen Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung einer Kirchenwahl zu einem dann festzusetzenden Zeitpunkt in Angriff zu nehmen.

Kann ich in einer anderen Kirchengemeinde als der meines Wohnsitzes wählen – etwa, wenn ich mich eher zum geistigen Leben der Nachbarkirchengemeinde hingezogen und dort sozusagen „kirchlich beheimatet“ fühle?

Wahlberechtigt ist man immer in der Kirchengemeinde, der man als Gemeindeglied angehört. Regelmäßig ist dies die Kirchengemeinde, auf deren Gemeindegebiet der eigene Wohnsitz liegt („Parochial-Prinzip“). In der Nordkirche besteht aber auch die Möglichkeit, sich stattdessen eine andere Kirchengemeinde frei zu wählen. Dazu muss man beim Kirchengemeinderat der Wunsch-Kirchengemeinde einen formlosen Antrag auf „Umgemeindung“ zu dieser Kirchengemeinde stellen. Man sollte zur Begründung des Antrags kurz die Beweggründe für diesen Wunsch schildern. Der Kirchengemeinderat wird auf seiner nächsten regulären Sitzung über diesen Antrag befinden (üblicherweise: zustimmend) und dann die bisherige (Wohnsitz-)Kirchengemeinde sowie die Mitgliedschaftsverwaltung über die vollzogene Umgemeindung informieren. Um wirklich schon in der neuen Wunsch-Kirchengemeinde wählen zu können, sollte der Umgemeindungsantrag also möglichst rechtzeitig vor dem Wahltermin im dortigen Gemeindebüro eingehen, damit der Kirchengemeinderat dieses Verfahren noch vor der Kirchenwahl abschließen kann. Eine Wahl in der Kirchengemeinde meines Wohnsitzes ist dann ausgeschlossen.

Führt jeder Statuswechsel eines gewählten oder berufenen KGR-Mitglieds (zwischen den Gruppen Ehrenamt/ kirchliche Mitarbeit/ Mitarbeiterschaft der Gemeinde) automatisch zu dessen Mandatsverlust im KGR?

Nein. Anders als beim Synodalwahlrecht, wo in festen Kontingenten für die einzelnen Statusgruppen gewählt wird und jeder Statuswechsel zum Verlust der Wählbarkeit in der bisherigen Gruppe und somit zum Mandatsverlust führt, besteht bei der KGR-Wahl nur ein einheitlicher Wahlakt ohne Gruppenaufteilung. Es sind lediglich Maximalquoten jeweils für die Mitarbeitenden der Gemeinde (Kennzeichen „M“; maximal ein KGR-Mandat) und für kirchlich Bedienstete insgesamt (Kennzeichen „K“; zusammen mit den Pastorinnen und Pastoren maximal 49% des KGR) vorgeschrieben.

§ 17c Absatz 1 Nummern 2 und 4 der KGO besagen nun, dass nur solche Statuswechsel zu Mandatsverlust führen, die diese Maximalquoten brechen würden, also etwa wenn in einer Kirchengemeinde, die ihre Hauptamtlichen-Quote im KGR voll ausgenutzt hat, ein bisher ehrenamtliches KGR-Mitglied eine kirchliche Beschäftigung aufnimmt.

Regelmäßig unkritisch ist dagegen der umgekehrte Fall: Wenn ein bislang als „hauptamtlich“ geführtes KGR-Mitglied („M“ oder „K“) seine Tätigkeit aufgibt (etwa: durch Renteneintritt), hat dies für die Maximalquoten eher entspannende und somit keine negativen Auswirkungen auf das konkrete KGR-Mandat.

Ich habe die Sorge als Mitglied des Kirchengemeinderates für Schäden der Kirchengemeinde oder von Dritten mit meinem Privatvermögen aufkommen zu müssen. Besteht eine solche Pflicht und bin ich hiergegen versichert?

Diese Sorge ist unbegründet.

Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens, könnte dies der Fall sein.

Bei fahrlässig herbeigeführten Schäden, hierzu zählen auch grob fahrlässig verursachte Schäden, muss kein Schadensersatz aus Ihrem privaten Vermögen geleistet werden.

Die Kirchengemeinde haftet als juristische Person im Außenverhältnis mit ihrem Vermögen.

Werden Mitglieder des Kirchengemeinderates dennoch von Dritten wegen eines Personen- oder Sachschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen, z.B., weil Teilnehmende an einem Gottesdienst oder einem Gemeindefest auf dem Kirchengelände stürzen, besteht Versicherungsschutz über die Haftpflicht-Versicherung der Nordkirche.

Für Vermögensschäden der Kirchengemeinde oder Dritter besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Erweiterten Vermögensschaden Haftpflicht-Versicherung der Nordkirche.

Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz finden Sie im:

 Merkblatt zu den Sammelversicherungen der Nordkirche

Hinweisblatt zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Darf eine Pastorin oder ein Pastor eine Unterstützer-Unterschrift für einen Wahlvorschlag in den KGR leisten?

Ja, die Wahlvorschlagsberechtigung und die Möglichkeit, einen solchen Vorschlag zu unterstützen, steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied zu, siehe § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 KGRWG. Davon sind also insbesondere auch diejenigen Gemeindeglieder umfasst, die wahlberechtigt, aber nicht selbst wählbar sind, wie etwa die Pfarrpersonen und die Jugendlichen, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dürfen Mitglieder der KG aus dem einen Bezirk einen Kandidaten aus einem anderen Bezirk mit Unterschrift unterstützen (die beide KG-Mitglieder sind)?

JA, dies ist ausdrücklich möglich. § 15 Absatz 2 Satz 3 KGRWG besagt: „Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren wahlberechtigten Gemeindegliedern, (…)“. Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder jenseits der Altersgrenze (14 J.) aus allen Gemeindewahlbezirken für alle Gemeindewahlbezirke. Es gibt also keine regionale Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts innerhalb der Kirchengemeinde. Gemeindeglieder können insbesondere auch Personen zur Wahl vorschlagen, die in einem anderen Gemeindewahlbezirk wohnen als sie selbst.