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Die ersten Schritte

Die ersten Schritte zur Kirchenvorstandswahl ergeben sich aus dem Kirchenvorstands-Wahlgesetz (KVBG).

Im Download-Bereich finden Sie einen vollständigen Fristenplan.

Wahlbeauftragte berufen

Jede Kirchengemeinde braucht eine Wahlbeauftragte oder einen Wahlbeauftragten, den oder die der Kirchenvorstand berufen muss. Einen verpflichtenden Termin dafür gibt es nicht, aber es ist zu empfehlen, mit den Wahlvorbereitungen möglichst früh zu beginnen.

Für die Wahlbeauftragten ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

Das Gleiche geschieht auf Kirchenkreis-Ebene. So entsteht eine Beratungs- und Informationskette: Der Kirchenvorstand ist für die Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich, seine Wahlbeauftragte oder sein Wahlbeauftragter ist Experte vor Ort. Dieser hält Kontakt zur Kirchenkreis-Wahlbeauftragten, die wiederum die nötigen Informationen vom Nordelbischen Wahlbeauftragten und seinem Wahl-Team einholt.

Erster Termin: 29. Januar 2008

Spätestens zehn Monate vor dem Wahltag (die Frist endet am 29. Januar 2008, 24 Uhr) muss der Kirchenvorstand beschließen, wie viele Mitglieder der neue Kirchenvorstand haben soll.
Zu wählen sind mindestens sechs Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, dabei muss mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde die Möglichkeit gegeben werden, gewählt zu werden, soweit sie oder er die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie oder er Gemeindeglied dieser Kirchengemeinde ist.
Weil Pastorinnen und Pastoren kraft Amtes zum Kirchenvorstand gehören, sie aber zusammen mit den Mitarbeitenden der Kirchengemeinde im Kirchenvorstand nicht mehr als ein Drittel der Stimmen haben dürfen, kann es sein, dass mehr als sechs Kirchenvorstandsmitglieder gewählt werden müssen (Beispiele siehe unten). Diese Drittel-Regel wird von der Nordelbischen Verfassung (Artikel 16) vorgeschrieben.
Der Beschluss des Kirchenvorstandes im Januar muss die Zahl der zu wählenden Mitglieder im künftigen Kirchenvorstand festlegen. Vor Ablauf einer Woche muss dieser Beschluss dem Kirchenkreisvorstand zur Genehmigung vorgelegt werden. Danach hat der Kirchenkreisvorstand einen Monat Zeit, dem Beschluss zu widersprechen.

Ebenfalls bis spätestens 29. Januar 2008 muss der Kirchenvorstand beschließen, ob die Kirchengemeinde zur Wahl in Gemeindewahlbezirke aufgeteilt werden soll. Diese Wahlbezirke sollen räumlich abgegrenzt sein und können zum Beispiel gewohnten Gemeinde- oder Pfarrbezirken entsprechen.
Der Beschluss im Januar muss deutlich machen, wie viele der Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Wahlbezirk gewählt werden sollen. Wählerverzeichnisse und Wahlvorschlagslisten müssen nach Gemeindewahlbezirken getrennt geführt werden.

 

1. Beispiel: 6 Kandidatinnen oder Kandidaten
1 Pastorin oder Pastor als Mitglied kraft Amtes, 1 Mitarbeiterin oder Mitarbeiter muss zur Wahl stehen (zusammen 2): Es müssen außerdem mindestens 5 weitere Kandidatinnen oder Kandidaten zu wählen sein. Die Drittel-Regelung wäre auch mit 4 weiteren einzuhalten, aber es müssen insgesamt mindestens 6 zur Wahl stehen.

2. Beispiel: 8 Kandidatinnen oder Kandidaten
1 Mitglied kraft Amtes, 2 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen gewählt werden (zusammen 3): Es müssen außerdem mindestens 6 weitere Kandidatinnen oder Kandidaten zu wählen sein, um die Drittel-Regelung einzuhalten.

3. Beispiel: 10 Kandidatinnen oder Kandidaten
2 Mitglieder kraft Amtes, 2 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen gewählt werden (zusammen 4): Es müssen mindestens 8 weitere Kandidatinnen oder Kandidaten zu wählen sein, um die Drittel-Regelung einzuhalten.