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Recht und Regeln

Maßgeblich für die Wahlen der Kirchenvorstände sind die Artikel 14 bis 17 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände - kurz Kirchenvorstands-Bildungsgesetz (KVBG) oder -Wahlgesetz.

Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher sowie alle Mitglieder der Wahlvorstände müssen schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Maßgeblich dafür sind die "Verpflichtung auf das Datengeheimnis", die "Hinweise zum Datenschutz" und das "Merkblatt Datenschutz in der NEK".

Nordelbische Verfassung (Auszug)

Kirchenvorstands-Wahlgesetz (KVBG)

"Verpflichtung auf das Datengeheimnis", "Hinweise zum Datenschutz" und "Merkblatt Datenschutz in der NEK" (Word-Datei)

 

Literaturtipps:

Das Wahlgesetz

Kirchenwahl 2008
Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände
Hrsg. Klaus Blaschke
Neuerscheinung, 32 Seiten, geklammert, Euro 7,95 / ISBN 978-3-87503-129-4

Erhältlich im Handel oder bei der Lutherischen Verlagsgesellschaft:
Tel. 0431/55 77 9-285     Fax -292
 
Inhalt:
- Art. 16 Verfassung mit amtlicher Begründung der Kirchenleitung
- Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) vom 4. Dezember 2007 mit amtlicher Begründung der Kirchenleitung
- Stichwortverzeichnis


Das Verfassungsrecht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Hrsg. Klaus Blaschke
11. neu bearbeitete Ausgabe 2008
Mit allen Verfassungsänderungen bis 1.5.2009
168 Seiten, Euro 16,95 / ISBN 978-3-87503-128-7


Erhältlich im Handel oder bei der Lutherischen Verlagsgesellschaft:
Tel. 0431/55 77 9-285     Fax -292
 
Inhalt:
- Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche – Einleitung von Dr. Klaus Blaschke
- Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976
- Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976
- Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den ev. Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957
- Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den ev. Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957
- Durchführung des Artikels 25 des Staatskirchenvertrages – Erlass des Kultusministers von Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 1960
- Gemeinsame Erklärung des Landes Schleswig-Holstein und der evangelischen Landeskirchen über das geltende Kirchenrecht
- Weitere Hinweise zum Staatskirchenvertragsrecht
- Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Auszug
Anhang:
- Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche – Sprengel und Kirchenkreise
- Evangelische Kirche im Norden
- Kooperationsvereinbarung zwischen der NEK, der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Ev. Kirche
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
- Pommersche Evangelische Kirche
- Erzbistum Hamburg
- Wer ist vertretungsberechtigt?
- Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
- Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
- Aufbau der VELKD
- Aufbau, Organe und Amtsstelle der EKD
- Die Gliedkirchen der EKD
- EKD-Statistik
- Kirchlicher Entwicklungsdienst
Sachregister
 
Dr. jur. Klaus Blaschke ist Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Präsident i.R. des Nordelbischen Kirchenamtes.